Die Meistbegünstigung des überlebenden Ehepartners – Nutzniessung am Nachlass gem. Art. 473 ZGB
So sichern sich Ehepaare maximal ab Das Schweizer Erbrecht enthält klare Regeln zur Aufteilung des Nachlasses. Dabei ist eine erbrechtliche maximale Begünstigung des Ehepartner auch möglich, ohne dass die gemeinsamen Kinder auf den Pflichtteil gesetzt werden. Die besondere Möglichkeit bietet sich durch Art. 473 ZGB, der es erlaubt, den gesetzlichen Erbteil (inkl. Pflichtteil) gemeinsamer Nachkommen zugunsten

