Ein Willensvollstrecker ist eine Person, die vom Erblasser bestimmt wird, um nach seinem Tod den Nachlass zu regeln. Diese Rolle kann besonders dann sinnvoll sein, wenn Vermögensverhältnisse komplex sind oder Streit unter den Erben zu erwarten ist.
Warum einen Willensvollstrecker einsetzen?
Ein Willensvollstrecker entlastet die Erben in einer emotional belastenden Zeit, indem er administrative Aufgaben übernimmt und dafür sorgt, dass der letzte Wille des Verstorbenen umgesetzt wird. Auch bei überschaubaren Vermögensverhältnissen kann seine Unterstützung nützlich sein. Die Ernennung hat in der letztwilligen Verfügung zu erfolgen.
Aufgaben eines Willensvollstreckers
Der Willensvollstrecker vertritt den Willen des Verstorbenen (Art. 518 Abs. 2 ZGB), dies sind vielfältige Aufgaben, darunter:
- Verwaltung des Nachlasses: Er erfasst und sichert Vermögen, klärt offene Forderungen und kümmert sich um Anlagen.
- Schulden begleichen: Er trägt dafür Sorge, dass bestehende Verpflichtungen der verstorbenen Person bezahlt werden.
- Vermächtnisse erfüllen: Vorgesehenes Vermögen wird an die testamentarisch Begünstigten übergeben.
- Nachlass teilen: Gemäss den Anordnungen des Erblassers oder den gesetzlichen Regeln soll der Nachlass aufgeteilt werden (Erstellung eines Erbteilungsvertrages).
Er haftet für Pflichtverletzungen analog zum Auftragsrecht nach Art. 394 ff. i.V.m. Art. 97 OR.
Wer kann Willensvollstrecker werden?
Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person eingesetzt werden – das Gesetz verlangt keine speziellen Qualifikationen. Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen (z. B. Treuhänder oder Kanzleien) diese Aufgabe übernehmen.
Verwandte, Ehegatten oder sogar Erben selbst können Willensvollstrecker sein. Allerdings sollte ein möglicher Interessenkonflikt bedacht werden, da der Willensvollstrecker den Willen des Erblassers unabhängig umsetzen muss.
Kann der Willensvollstrecker abgesetzt werden?
Die Erben können den Willensvollstrecker grds. nicht absetzen, auch nicht mit einstimmigen Beschluss aller Erben. Falls wichtige Gründe vorliegen, bspw. schwere Pflichtverletzungen, kann die Aufsichtsbehörde als letzte Möglichkeit die Absetzung verfügen. Vereinbaren die Erben die Erbengemeinschaft fortzusetzen, also die Erbschaft mindestens zu einem Teil nicht aufzuteilen, entfällt die Willensvollstreckung für den fortgesetzten Teil, da es sich bei der Aufgabe des Willensvollstreckers grds. um einen Teilungsauftrag handelt, der dann nicht mehr zu erfüllen ist. Zur Fortsetzung der Erbengemeinschaft ist ein einstimmiger Beschluss nötig.
Fazit
Ein Willensvollstrecker ist ein hilfreiches Instrument im Schweizer Erbrecht, um einen Nachlass professionell und zuverlässig abzuwickeln. Er übernimmt zentrale Aufgaben wie Verwaltung, Schuldenbegleichung, Erfüllung von Vermächtnissen und die Erbteilung. Die Person kann frei gewählt werden und erleichtert sowohl Erben als auch dem Erblasser selbst eine klare und strukturierte Nachlassregelung.
