Was ist eine Erbenvertretung?
Wenn mehrere Personen gemeinsam erben, bilden sie eine sogenannte Erbengemeinschaft. Grundsätzlich müssen alle Entscheidungen zusammen getroffen werden. In der Praxis kann das jedoch schwierig sein – besonders wenn viele Erben beteiligt sind oder einzelne im Ausland leben. Damit der Nachlass trotzdem abwicklungsfähig bleibt, kennt das Schweizer Erbrecht die Erbenvertretung.
Eine Erbenvertretung bedeutet, dass eine bevollmächtigte Person im Namen aller Erben handeln darf. So können effizient vertragliche Ansprüche und Pflichten erledigt, Rechnungen beglichen oder Vermögenswerte verwaltet werden, ohne dass die Erben einstimmig und gemeinsam agieren müssen.
Wer kann Erbenvertreter sein?
Ein Erbenvertreter kann entweder:
- von den Erben selbst bestimmt werden oder
- von der zuständigen Behörde auf verlangen eines Erben eingesetzt werden.
Von den Erben ernannt
Die Erbengemeinschaft kann freiwillig eine Person bestimmen – zum Beispiel einen Miterben, einen Anwalt oder eine andere neutrale Fachperson. Diese Person erhält eine Vollmacht und darf je nach Umfang bestimmte oder alle Handlungen für den Nachlass vornehmen. Es gelten die Regeln der Stellvertretung und Auftragsrechts (Art. 32-39 und 398 ff. OR). Soll der oder die Bevollmächtigte die Erbschaft wie ein Willensvollstrecker bis und mit der Erbteilung abwickeln, spricht man auch von einem Erbteilungsmandat.
Von der Behörde ernannt
Kommt es unter den Erben zu Uneinigkeit oder Streit, kann bereits ein einzelner Erbe bei der zuständigen Behörde beantragen, dass ein Erbenvertreter eingesetzt wird. Die Behörde wählt dann eine geeignete, unabhängige Person aus (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Zuständige Behörde ist jene am letzten Wohnsitz der Erblasserin.
Aufgaben und Befugnisse
Eine durch die Erben eingesetzte Vertreterin hat die Aufgaben und Befugnisse, welche ihr durch die Vollmacht übertragen werden. Sie kann sich auf bestimmte Verwaltungsaufgaben beschränken (partielle oder Spezial-Vollmacht) oder die Erledigung der gesamten Erbschaft beinhalten (Generalvollmacht).
Ein behördlich bestellter Erbenvertreter hat wie ein amtlicher Erbschaftsverwalter und Willensvollstrecker weitreichende Kompetenzen. Er kann unter anderem:
- Vereinbarungen abschliessen
- Rechnungen bezahlen
- Vermögenswerte verwalten oder verkaufen
- die Erbengemeinschaft vor Gericht vertreten
- Ansprüche der Erbschaft durchsetzen
Dabei handelt er im Namen der gesamten Erbengemeinschaft, auch ohne Zustimmung aller Beteiligten.
Kontrolle und Haftung
Der Erbenvertreter steht, so wie eine Erbschaftsverwalterin oder Willensvollstreckerin, unter behördlicher Aufsicht. Erben können sich beschweren, wenn er seine Aufgaben widerrechtlich ausführt. Zudem haftet er auftragsrechtlich (Art. 398 ff. OR) für Schäden, die durch Pflichtverletzungen entstehen.
Fazit
Die Erbenvertretung in der Schweiz ist eine praktische Lösung, wenn einige Erben beteiligt sind und Entscheidungen blockiert werden könnten. Sie sorgt dafür, dass der Nachlass weiterhin sicher verwaltet und rechtmässig abgewickelt werden kann – selbst bei erschwerenden Verhältnissen innerhalb der Erbengemeinschaft.
