Die Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 f. ZGB

Was ist eine Erbschaftsverwaltung in der Schweiz und was ist der Unterschied zum Willensvollstrecker?

Die Erbschaftsverwaltung ist eine behördliche Massnahme im Schweizer Erbrecht. Sie sorgt dafür, dass ein Nachlass gesichert und korrekt verwaltet wird, wenn besondere Umstände vorliegen. Ziel ist es, den Wert der Erbschaft zu erhalten und zu verhindern, dass Vermögenswerte verloren gehen oder unrechtmässig verwendet werden.

Warum braucht es eine Erbschaftsverwaltung?

Nach einem Todesfall besteht ein Nachlass oft aus Immobilien, Bankkonten, Wertgegenständen, aber auch aus Schulden oder offenen Rechnungen. Diese Werte müssen geschützt, gepflegt und abgehandelt werden. Zum Beispiel kann es nötig sein:

  • ein Dach oder eine Fassade zu sanieren
  • Steuern und Rechnungen zu bezahlen
  • Verträge zu kündigen oder fortzuführen
  • Rechte gegenüber Dritten wahrzunehmen

Ohne klare Regelung und Zuständigkeit drohen Konflikte und finanzielle Nachteile.

Formen der Nachlassverwaltung

Im Schweizer Recht gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten, wie ein Nachlass verwaltet werden kann:

  1. Durch die Erbengemeinschaft selbst oder eine von ihr bestimmte Vertretung
  2. Durch einen Willensvollstrecker, der im Testament eingesetzt wurde
  3. Durch eine amtliche Erbschaftsverwaltung als behördliche Sicherungsmassnahme

Die Erbschaftsverwaltung ist die umfassendste Sicherungsmassnahme im Erbrecht.

Wann wird eine Erbschaftsverwaltung angeordnet?

Eine Behörde ordnet eine Erbschaftsverwaltung nur in den gesetzlich festgelegten Fällen (s. Art. 554 Abs. 1 ZGB) an, so wenn:

  • ein Erbe (einschliesslich provisorische Erben) dauerhaft abwesend ist und keinen Vertreter hat
  • unklar ist, wer überhaupt erbberechtigt ist
  • besondere gesetzliche Situationen vorliegen (z. B. bei zahlungsunfähigen Erben, komplizierten Testamenten oder u.U. bei Nacherbeneinsetzung)

Wer ist der Erbschaftsverwalter?

Der Erbschaftsverwalter wird von der zuständigen Behörde bestimmt. Das kann eine Privatperson, ein Treuhänder, ein Anwalt, ein Notar oder auch eine Bank sein. Wichtig ist, dass diese Person:

  • fachlich qualifiziert ist
  • unabhängig handelt
  • vertrauenswürdig ist

Falls im Testament bereits ein Willensvollstrecker genannt wurde, kann dieser auch die Rolle des Erbschaftsverwalters übernehmen. Erbschaftsverwalter haben Anspruch auf Spesenersatz und Honorar (Art. 402 Abs. 1 OR). Für ihn gilt, wie für den Willensvollstrecker Auftragsrecht (Art. 394-406 OR).

Aufgaben des Erbschaftsverwalters

Der Erbschaftsverwalter kümmert sich hauptsächlich um die Sicherung und Werterhaltung des Nachlasses. Dazu gehören unter anderem:

  • Erstellung eines vollständigen Inventars
  • Verwaltung von Konten und Immobilien
  • Bezahlung laufender Verpflichtungen
  • Information der Erben
  • Rechenschaft gegenüber der Behörde

Die Rechte, die normalerweise den Erben nach Art. 602 Abs. 2 ZGB zustehen (Verwaltung, Besitz und Verfügungsrechte), werden für eine gewisse Zeit eingestellt und auf den Verwalter übertragen. Er darf jedoch nur notwendige Handlungen vornehmen, um den Nachlass zu schützen – die eigentliche Aufteilung der Erbschaft gehört anders als beim Willensvollstrecker nicht zu seinen Aufgaben. In den Grenzen dieser Besitz- und Verwaltungsrechte hat er auf Rechnung der Erbschaft Prozessführungsbefugnis zur Feststellung der Pflichten und Rechte des Erblassers. Sowohl der Willensvollstrecker als auch der Erbschaftsverwalter unterstehen einer Aufsichtsbehörde (Art. 595 Abs. 3 ZGB).

Fazit

Die Erbschaftsverwaltung in der Schweiz ist eine wichtige Schutzmassnahme, wenn Unsicherheiten oder Risiken rund um einen Nachlass bestehen. Sie stellt sicher, dass Vermögen erhalten bleibt und die Interessen aller Erben gewahrt werden. Für die Beteiligten bietet sie Klärung und Sicherheit in einer oft schwierigen Situation.

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